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Satzung


I: Name, Sitz und Zweck des Vereins


§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Musikverein Oberbrüden e.V. Sitz des Vereins: Bruckwiesen 15 in 71549 Auenwald Oberbrüden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Musikverein Oberbrüden e.V. ist eine Vereinigung von Musikfreunden mit aktiven und fördernden Mitgliedern, somit von Freunden eines gepflegten und künstlerisch wertvollen Musizierens. Der Verein erstrebt die gemeinsame Pflege, Ausbreitung und Veredelung der Musik. Er will in erster Linie erzieherisch wirken, will die musikalische Ausbildung der Jugend fördern, die Musizierfreudikeit junger Menschen wecken und pflegen, die Weiterbildung durch Lehrgänge, Beratung, Schulung und Überwachung so betreiben, dass der musizierende Mensch in seinem Lebensgefühl erhöht und inniger an die Gemeinschaft des Staates gebunden wird.

 

II. Gemeinnützigkeit


§3.1 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) regelmäßige Proben
b) Veranstaltung von Konzerten
c) Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art
d) Teilnahme an Veranstaltungen des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg, seiner Unterverbände und Vereine

3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder und nach demokratischen Grundsätzen geführt.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

§3.2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüfbar sein müssen, nachgewiesen werden. Die Aufwendungen sind grundsätzlich vor deren Entstehung vom Vorstand zu genehmigen.
7. Von dem Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden. 

 

III. Mitgliedschaft


§4 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)  

1. Mitglied des Vereins (und damit förderndes Mitglied) kann auf Antrag jedermann werden, der die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Über Antrag und Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Ausschuss angerufen werden, welcher endgültig entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
3. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden, wobei zur Fristwahrung genügt, dass das Datum des Poststempels vor dem ersten Oktober des Jahres liegt.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5. Wer gegen die Interessen des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, sich durch sein Verhalten als unwürdig erweist oder trotz zweimaliger Aufforderungen seiner Pflichten nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschliessenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
6. Aktives Mitglied ist, wer in einer Gruppe oder einem Orchester des Vereins mitwirkt oder sich in Ausbildung befindet. Im Übrigen gelten die für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.
 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, ihr Stimm- und Wahlrecht auszuüben, Anträge zu stellen sowie an den Veranstaltungen und Vergünstigungen des Vereins nach den hierfür jeweils aufzustellenden Bedingungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus zu entrichten. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme, an diesem Tag ist der gesamte Jahresbeitrag fällig.
  

§6 Ehrenmitgliedschaft

1. Personen, die sich um die Musik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Ausschuss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Titel verliehen werden.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.
 

 

IV.Organisation des Vereins


§7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Ausschuss
c) der Vorstand  

2. Die Organe sind bei der Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßen Mitgliederzahl beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgewertet, bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3. Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
4.Mitglieder bei Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile einbringen können.
5. Die Sitzungen des Ausschusses oder des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Mitgliederversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
6. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind. Sofern für eine Position nur ein Wahlvorgang gemacht wird oder alle andere Wahlvorschläge sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
7. Wiederwahl ist zulässig.
8. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Auenwald oder durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung dem Vorsitzenden einzureichen. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
 

a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und der etwaigen Aufnahmegebühr
d) die Wahl des Vorstandes, des Ausschusses und der beiden Kassenprüfer
e) die Änderung der Satzung
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten
g) die Auflösung des Vereins
h) den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V.

§9 Der Ausschuss

1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) der Jugendleitung
f) vier Beisitzern

2. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Ausschuss beschließt über alle Angelegenheiten soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig ist und berät den Vorstand.
3. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder von Ausschuss und Vorstand dies verlangen.
4. Der Ausschuss kann, bei Erledigung deren Amtes, jeder seiner Mitglieder bis zum Ablauf der Amtszeit ersetzen. Dies gilt entsprechend für die Kassenprüfer.
5. Der Ausschuss kann bei Bedarf weitere Personen mit beratender Funktion in den Ausschuss bestellen.

§10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
2. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne §26 BGB. Jedes seiner Mitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Soweit von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss Beschlüsse gefasst werden, ist der Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
4. Regelungen für das Innenverhältnis:
a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
b) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Ausschuss verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassier und den Schriftführer, wenn sie den Verein nach außen vertreten.
c) Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben dem Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und spezielle Aufträge erteilt werden.
d) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:
 

1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
2. Zahlung aus der Vereinskasse zu leisten, jedoch nur auf Anweisung des Vorstands.
3. Außerordentliche Ausgaben in Beträgen von mehr als 500 EURO bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
4. Alle, die das Kassengeschäft betreffenden Schriftstücke, zu unterzeichnen.
5. Der Kassier fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüberhinaus das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen


§11 Satzungsänderungen

1. Anträge und Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden.
2. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von dreiviertel der Stimmen der erschienen Personen beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
3. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
4. Die Satzung kann von der Internetseite des Musikvereins Oberbrüden e.V. heruntergeladen werden, oder wird auf schriftliche Anforderung in Papierform ausgehändigt.
 

§12 Korrekturen, Berichtigungen, Klarstellungen

Über Satzungsänderungen, die vom Registerrichter oder einer anderen zuständigen Stelle zur Klarstellung angeregt werden, beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss.
Dieser Beschluss kann auch durch Umlaufverfahren auf dem Schriftweg erzielt werden, wobei es genügt, dass von Vorstand und Ausschuss jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder zustimmen.   

§13 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Auenwald übergeben, mit der Bestimmung es zu verwalten bis ein anderer Verein in Oberbrüden mit den gleichen Zielen und Bestrebungen gegründet wird, um es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeinde das Vermögen gemeinnützigen Zwecken in Oberbrüden zuzuwenden. Bei der Auflösung dann auch eine andere Verwendung zu Gunsten einer gemeinnützigen Vereinigung beschlossen werden.